Allgemeine Geschäftsbedigungen
Sämtlichen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Vertragsabschlüssen durch uns, gleich in welcher Form, liegen die nachfolgenden Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn und soweit diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
Die Maße und Mengen sowie die technischen Details des bestätigten Auftrages sind mit diesem Auftrag unbedingt auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Pflicht zur Überprüfung besteht auch, wenn die technischen Details, die Leistungsdaten, die Maße und Mengen von unseren Mitarbeitern oder mit deren Hilfe erstellt worden sind.
Der Besteller ist darauf hingewiesen worden, dass der richtigen exakten Detaillierung des Auftrages ein wechselseitiger Austausch der Vorstellungen und Anforderungen sowie der technischen Möglichkeiten vorauszugehen hat. Das gebietet die Pflicht zur Überprüfung der in der Auftragsbestätigung enthaltenen technischen Detaillierungen sowie Maße und Mengen. Erfolgt kein unverzüglicher Widerspruch, so sind ausschließlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Detaillierungen verbindlich. Sie sind Gegenstand des Auftrages.
Eine Haftung unseres Hauses kommt, soweit Identität zwischen Auftrag und gelieferter Ware besteht, nur insoweit in Betracht, soweit unsere Mitarbeiter Verschulden bei der Erstellung der technischen Detaillierung trifft.
1. Angebote
Angebote durch uns sind bis zur schriftlichen Bestätigung des auf das Angebot hin erteilten Auftrages unverbindlich. Mündliche und telefonische Vereinbarungen werden erst mit der schriftlichen Bestätigung und ausschließlich im Umfang des schriftlich fixierten Inhaltes der Bestätigung wirksam. Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Lieferung ab Versandstation
Versand erfolgt, gleich ob per Bahn oder Spedition, direkt ab Werk zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. Rollgeld geht zu Lasten des Empfängers.
3. Verpackung
Kistenverpackung wird mit 4/5 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung gutgeschrie-ben. Einwegverpackung wird berechnet. Bei Rechnungswert bis 2.500,00 € mit 3%, bei darüber liegenden Rechnungswerten mit 2%.
4. Lieferzeiten
Die angegebene Lieferzeit stellt lediglich eine ca. Lieferzeit dar, die um einen Monat überschritten werden kann. Bei Überschreitung der angegebenen Lieferzeit können Aufträge nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 6 Wochen annulliert werden.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sie verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorher-gesehener Hindernisse, die außerhalb der Steuerungsfähigkeit des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei dem Unterlieferanten eintreten. Die vorgezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges bestehen. In jedem Fall hat von derartigen Verzögerungen der Lieferer den Besteller so schnell wie möglich Mitteilung zu machen. Innerhalb der sich zu berechnenden Fristen sind wir berechtigt, die gesamte Lieferung in Teillieferungen zu erbringen. Über Vertragsstrafen, die dem Empfänger für verspätete Lieferungen von seinen Kunden auferlegt werden, hat dieser uns schon bei Bestellung unbedingt schriftlich Mitteilung zu machen. Diese Mitteilung bewirkt keine über die vorgenannten Bestimmungen hinausgehende Verpflichtung. Unterbleibt sie, schließt sie einen in der Vertragsstrafe begründetet Schaden aus.
5. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig, sofern nicht Vorkasse oder Teilzahlungen vereinbart worden sind. Ist der Betrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlt, so sind wir befugt, in Höhe des ausbleibenden Rechnungsbetrages die von unserer Bank uns belastenden Zinsen an Besteller weiterzugeben.
Der Rechnungsbetrag wird sofort fällig, wenn sich der Käufer mit anderen Rechnungsbeträgen der Verkäufer in Verzug befindet oder Wechselprotest, gleich von wem, gegen ihn ergangen ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von dritter Seite gegen den Käufer betrieben werden.
Werden Wechsel ohne ausdrückliche Vereinbarung hereingegeben, so sind wir berechtigt, den Wechsel zur Sicherheit einzubehalten, ohne dass hiermit zugleich eine Stundung des Kaufpreises erfolgt.
Etwaige Aufrechnungen sind nur mit unstreitigen Gegenforderungen möglich.
Bei mehreren fälligen Forderungen gilt die Zahlung auf die Forderungen geleistet, die dem Verkäufer die geringere Sicherheit bietet. Unter gleichermaßen abgesicherten Forderungen wird auf die ältere Forderung gezahlt. Bei der Frage, welche Forderung dem Verkäufer die größere Sicherheit bietet, ist insbesondere darauf abzustellen, ob die der Forderung zugrunde liegenden Waren bereits verkauft, eingebaut oder sonst verbraucht sind und, sofern dies erfolgt ist, ob eine Forderungsabtretung des Bestellers an uns zwischen diesem und dem Endabnehmer ausgeschlossen oder, ob an der Forderung gegenüber diesem Drittschuldner mehrere Lieferanten Rechte geltend machen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn der Empfänger ausdrücklich eine andere Forderung benennt, auf die gezahlt werden soll.
6. Gefahrenübergang und Entgegennahmen
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferer verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller uns zustehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern.
Tritt auf Seiten des Empfängers ein Wechsel des Firmeninhabers ein oder ist Drittschuldner ein Gesellschafter der Empfängerfirma, so entfällt stets die Verfügungsbefugnis. Im Übrigen besteht die Verfügungsbefugnis unter der Bedingung der Wirksamkeit des verlängerten Kontokorrenteigentums-vorbehaltes. Unser Eigentum bleibt auch für die bearbeitete oder verarbeitete Ware bestehen. Bei der Verarbeitung ist vereinbart, dass diese zu unseren Gunsten erfolgt. Bei der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit fremden Sachen, erwerben wir gemäß den §§ 947 ff., BGB Miteigentum. Der Empfänger hat uns jeden Eingriff Dritter, der unser Eigentumsrecht berührt oder einschränkt, sofort bekannt zu geben und erforderliche Unterlagen auf Verlangen unverzüglich zu überlassen. Die durch Verfügung jeder Art, also z. B. durch Veräußerung oder Einbau in fremde Grundstücke oder Sachen zugunsten des Käufers entstehenden Forderungen, werden an uns bereits mit Eingang der Auftragsbestätigung zur Sicherheit aller noch ausstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Käufer in Höhe des jeweils zugrunde liegenden Rechnungsbetrages, zuzüglich eines Aufschlages von 10%, auf diesen Betrag sicherheitshalber abgetreten.
Wird unsere Ware vor Einbau mit der anderer Lieferanten verbunden und stehen demgemäß an der Forderung des Käufers gegenüber dem Drittschuldner mehreren Lieferantenrechte zu, übersteigt jedoch die Summe der den einzelnen Lieferanten zustehenden Rechnungsbeträge zuzüglich eines etwaigen Aufschlages die Höhe der Forderung des Käufers gegenüber dem Drittschuldner, so ist die Forderung lediglich im Verhältnis der einzelnen Rechnungsbeträge zueinander abgetreten.
Der Käufer ist verpflichtet, bei der Rechnungsspezifikation gegenüber dem Drittschuldner, die aus der Verwendung bzw. dem Einbau der von uns gelieferten bzw. der mit den Gegenständen anderer Lieferanten verbundener Ware resultierenden Forderungen einzeln auszuweisen.
Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bzw. verlängerten Kontokorrenteigentumsvorbehalt bestehende Sicherung unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, sind wir verpflichtet, diese Übersicherung auf Verlangen des Käufers nach unserer Wahl freizugeben. Bei Verzug nur eines Rechnungsbetrages oder Teilrechnungsbetrages gegenüber uns, bei gegen dem Käufer ergangenem Wechselprotest, gleich von wem oder bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dritter Personen, sind wir befugt, die Verfügungsbefugnis des Käufers sofort zurückzuziehen und die Herausgabe der Ware zu verlangen, sofern nicht unverzüglich gezahlt wird. Das gleiche gilt für den Fall, dass wir − ohne zuvor von dem Besteller hierüber aufgeklärt worden zu sein − späterhin erfahren, dass die von uns gelieferte Ware der Zubehörhaftung von Hypothekengläubigern unterliegt.
8. Reklamation und Gewährleistung
Hinsichtlich der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten bei einem Handelsgeschäft die Bestimmungen der §§ 377 und 378 HGB mit der Maßgabe, dass die Rüge schriftlich zu erfolgen hat. Soweit ein Handelsgeschäft nicht vorliegt, können Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Mängel nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 14 Tagen seit dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Bei eventueller Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware kann nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung, auch von Teilen des Lieferungsgegenstandes, innerhalb angemessener Frist erfolgen. Bei der Frage der Angemessenheit der Frist ist insbesondere darauf abzustellen, ob es sich um Standardprodukte oder um Sonderfertigungen handelt sowie auf den Zeitraum zwischen Bestellung und der in der Auftragsbestätigung angegebenen Lieferzeit. Ersatzlieferungen erfolgen kostenlos und werden frachtfrei an die ursprüngliche Empfangsstation gesandt. Schlägt Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, so steht dem Kunden das gesetzliche Recht der Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages (Minderung oder Wandlung) zu. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere solche auf Mängelfolgeschäden, sind, sofern der Abnehmer Vollkaufmann ist, ausgeschlossen. Ansonsten gilt die gesetzliche Regelung der §§ 463 und 480 Abs. 2 BGB.
Stets sind Gewährleistungsansprüche sowie etwaige weitergehende Ansprüche ausgeschlossen, wenn Besteller ohne vorherige Genehmigung des Lieferers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand vorgenommen hat, soweit er nicht den eindeutigen Nachweis dafür erbringt, dass eine Kausalität zwischen Änderung oder Instandsetzungsarbeit und dem aufgetretenen Mangel nicht besteht. Beseitigung von Mängeln kann von uns solange zurückgestellt werden, bis der Empfänger seinen Verpflichtungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit uns in vollem Umfang nachgekommen ist, Darüber hinaus gilt die gesetzliche Regelung des § 321 BGB. Hält der Besteller den Kaufpreis ohne einen Teil des Kaufpreises unter Hinweis auf einen angeblichen von uns jedoch bestrittenen Mangel aus derselben Lieferung oder Leistung zurück, so können wir zunächst Zahlung des Kaufpreises gegen Bestellung einer Bankbürgschaft verlangen, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt. Ist Vertragsgegenstand ein Werk-Vertrag, haben wir das Recht, die Zahlung des gesamten Werklohnes gegen Bestellung einer Bank-Bürgschaft zu verlangen, wenn Mangelhaftigkeit geltend gemacht wird, gleich, ob eine Abnahme bereits erfolgt ist oder nicht, sofern der Besteller Vollkaufmann ist.
9. Lieferung nach Zeichnung oder technischen Angaben des Bestellers
Werden Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers ausgeführt, so übernimmt der Besteller allein die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit dieser Zeichnungen und technischen Angaben. Es sei denn, der Inhalt des uns erteilten Auftrages erstreckt sich gerade auch ausdrücklich auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Zeichnungen und der technischen Angaben als Hauptpflicht. Soweit jedoch die Zeichnungen und die technischen Angaben wiederum Detaillierungen und Daten ausweisen, die nicht unmittelbar Gegenstand des von uns zu erbringenden Werkes sind, sondern lediglich die Grundlage darstellen, wie z. B. Örtlichkeiten, bauliche Gegebenheiten, auf denen die von uns zu liefernden Maschinen oder Anlagen aufgestellt werden sollen, Vorgaben zu anderen Maschinen oder Anlagen, die wir nicht erstellen, haben wir für die Ordnungsmäßigkeit nur dann einzustehen, wenn in einem schriftlichen zusätzlichen Auftrag wir zur Überprüfung dieser Daten beauftragt worden sind und diesen Auftrag angenommen haben. Werden Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen technischen Angaben des Bestellers erstellt und ergibt sich hierdurch eine Verletzung von Schutzrechten Dritter, so stellt uns der Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei.
10. Software
Soweit nichts anderes vereinbart, ist die Software Eigentum der AMITEC GmbH oder deren Liefe-ranten. Wenn die Software nicht mit einem technischen Schutz gegen Kopieren ausgestattet ist, darf entweder (a) eine einzige Kopie der Software ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke gemacht werden oder (b) die Software auf eine einzige Festplatte übertragen werden, sofern das Original ausschließlich für Sicherungs- oder Archivierungszwecke aufbewahrt wird. Die Software darf weder vermietet, verliehen oder an irgendeinen anderen Benutzer übertragen werden, es sei denn nach einer von uns ausdrücklichen, schriftlichen gestatteten Übertragung oder Benutzung. Zurückentwickeln (Reverse Engineering), Dekompilieren und Entassemblieren der Software sind nicht gestattet.
11. Gerichtsstandvereinbarung
Soweit Käufer Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, wird Magdeburg als Gerichtsstand vereinbart.
12. Erfüllungsort und Allgemeines
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist ausschließlich Magdeburg. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen nicht rechtsgültig sein, so hat das auf die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen keinen Einfluss.